Wichtige Fragen • kurz und bündig beantwortet
Brauchen wir überhaupt einen Bestatter?
Ja, für folgende Abschnitte auf dem letzten Weg eines Menschen brauchen die Angehörigen die unbedingt Unterstützung eines Bestattungsunternehmens:
- Auswahl und Lieferung eines Sarges (Erdbestattung oder Kremation)
- Überführung des Verstorbenen im Bestattungsfahrzeug vom Sterbeort in die Aufbahrungshalle oder/und ins Krematorium
Je nach Bedürfnis und Wunsch bieten EGLI BESTATTUNGEN zur Unterstützung weitere Dienstleistungen an:
- Beratung und Organisation
- Erledigung der amtlichen Formalitäten aus Zivil- und Bestattungsamt
- Begleitung bei Trauerfeier und Beisetzung
- Waschen und Ankleiden der verstorbenen Person (Privatkleider oder Sterbekleid)
- Aufbahrung zuhause oder in einem Aufbahrungsraum (Blumen im Sarg, Kerzenständer, Memory - Screen)
- grosse Auswahl an Urnen (aus unterschiedlichen Materialien)
- Trauerfloristik in Kirche, Kapelle, Sarg, Urne, Kirche und Grab
- Verfassen und aufgeben von Todesanzeigen in Zeitungen (ganze Schweiz)
- Gestalten, drucken und versenden von individuellen Trauerdrucksachen
- Lieferung von Leidzirkularen, Danksagungskarten ab Lager
- Vermittlung von Pfarrperson, Grabredner, Ritualberaterin, SängerIn
Wer darf über die Bestattung entscheiden?
Die direkten Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kinder, Enkel, Nichten und Neffen) sind berechtigt und verpflichtet, ihrem verstorbenen Angehörigen eine würdige Bestattung auszurichten (zu organisieren und zu finanzieren). Sie dürfen über die Form des Abschieds (Gottesdienst, stille Beisetzung) und der Bestattung (Erdbestattung, Kremation, Friedhof, Grab) entscheiden.
Dabei gilt es aber stets auch den Willen des Verstorbenen zu respektieren und die emotionalen Bedürfnisse anderer nahe stehender Personen (unverheirateter Partner, geschiedene Ehefrau, enge Freunde) zu achten.
Wie viel Zeit bleibt uns für den Abschied?
Für den Trauerprozess ist es sehr wichtig, dass nach Möglichkeit alle Angehörigen und nächsten Bezugspersonen in Würde (ohne Zeitdruck) vom Verstorbenen Abschied nehmen können. Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- der Verstorbene darf bis zu vier, fünf Tage daheim oder in einem offiziellen Raum aufgebahrt werden
- Begräbnis und Kremation sind frühestens zwei Tage (48 Stunden) nach dem Tod erlaubt
- zwei Tage (48 Stunden) haben die Angehörigen Zeit, um das zuständige Zivilstandsamt über den Todesfall zu informieren
- die Erdbestattung muss in der Regel innert vier Tagen (96 Stunden) stattfinden, allerdings sind in den meisten Gemeinden auch Begräbnisse nach dieser Frist möglich
- nach der Kremation kann die Urne bzw. die Asche des Verstorbenen zu einem beliebigen Zeitpunkt beigesetzt werden; die Urne kann in der Obhut des Bestatters, der Gemeinde oder der Trauerfamilie bleiben
Ist ein Abschied zuhause überhaupt erlaubt und möglich?
Ja, wenn der Tod zuhause eingetreten ist, kann der Verstorbene bis zu vier Tage (96 Stunden) zuhause aufgebahrt werden. Das ist sowohl in einem Bett oder bereits im offenen Sarg möglich. Wenn es gewünscht wird, unterstützt der Bestatter die Angehörigen beim Aufbahren (Waschen, Ankleiden, Aufbahren, Schmücken).
Auch wenn der Tod auswärts (Spital, Berge) eingetreten ist, kann der Verstorbene für eine Aufbahrung nach Hause gebracht werden. Allerdings entstehen durch die zusätzlichen Dienstleistungen des Bestatters (Überführung im Bestattungsfahrzeug) auch zusätzliche Kosten.
Soll der Verstorbene noch aufgebahrt werden?
Eine Aufbahrung zuhause oder in einem offiziellen Raum gibt vielen Menschen die wichtige Möglichkeit, den geschätzten, geliebten Verstorbenen ein letztes Mal zu besuchen und sich von ihm ganz bewusst zu verabschieden.
Die Aufbahrung in einer öffentlichen Aufbahrungshalle erlaubt diesen Abschied auch jenen Menschen, die zwar dem Toten nahe gestanden haben, von denen aber die Angehörigen gar nichts wissen. Stets muss aber der Wille und die Würde des Verstorbenen gewahrt werden: Wäre dieser konkrete Mensch mit seiner Aufbahrung einverstanden?
Ein wichtiger Entscheid: Erdbestattung oder Kremation?
Zwar werden heute in Bern und der Region Bern über 85% der Verstorbenen kremiert (eingeäschert), aber eine Erdbestattung ist nach wie vor möglich und von einigen Menschen ganz ausdrücklich gewünscht. Die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation beeinflussen verschiedene Aspekte:
- der ausdrückliche Wille des Verstorbenen muss respektiert werden (schriftlicher Bestattungswunsch, Vorsorgliche Abmachung mit einem Bestattungsunternehmen, Bestattungsvorsorgevertrag)
- vor allem aus religiösen Überzeugungen lehnen Menschen eine Kremation ab und wünschen, im Sarg auf einem traditionellen Friedhof begraben zu werden
- für andere Menschen kommt eine Erdbestattung nicht in Frage, ihre Asche soll in der Natur verstreut oder am Fuss eines Baumes begraben werden
- finanzielle Aspekte können auch eine entscheidende Rolle spielen, da eine Urnenbeisetzung in den meisten Fällen (zum Teil beträchtlich) weniger kostet als eine Erdbestattung (Ausnahme: Erdbestattung im Gemeinschafts-Sargwiesengrab im Bremgartenfriedhof Bern für Einwohner der Stadt Bern)
- eine Kremation bietet zudem die Möglichkeit, Teile der Asche an unterschiedlichen Orten zu bestatten bzw. aufzubewahren (EGLI BESTATTUNGEN bietet spezielle Kleinurnen an)
Welche Grabtypen stehen zur Wahl?
Auf den verschiedenen Friedhöfen werden auch ganz unterschiedliche Grabtypen angeboten, oft werden allerdings nur andere Namen für den gleichen Grabtyp verwendet. Über die Grabtypen geben die Friedhofreglemente der Gemeinden Auskunft, diese können auf der Gemeinde- oder Friedhofverwaltung bezogen werden. Die klassischen Grabtypen sind:
- Reihengrab (Sarg oder/und Urne): meistens ein Einzelgrab, evtl. Erdbestattung und spätere Beisetzung einer Urne
- Familiengrab (Sarg oder/und Urne): mehrere Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, oft auch gemischte Bestattungsformen
- Gemeinschaftsgrab (Asche oder Urne): Beisetzung der Asche (ohne Urne) von Verstorbenen in einer Gruft, auch als Rasenfeld mit nicht kenntlich gemachten Urnengräbern möglich; teilweise ohne Namen der Verstorbenen, stets mit einem zentralen Grabmal
- Plattengrab (Sarg oder/und Urne): statt einer Grabbepflanzung liegt eine Steinplatte auf dem gemauerten Grab; nur auf wenigen Friedhöfen vorhanden, beispielsweise im Friedhof von Beromünster LU
- Hallengrab (Sarg oder/und Urne): oft befinden sich die Plattengräber in einer Arkadenhalle, beispielsweise beim Stift St. Michael in Beromünster
- Urnennische: die Urne wird in einer Wandnische beigesetzt, die mit einer Steinplatte verschlossen wird; auf einigen Friedhöfen vorhanden, etwa auf dem Friedhöfen in Bern
- Kolumbarium (Sarg/Urne): seltene Form der Sarg- oder Urnenbeisetzung in einer Wandnische, zum Beispiel in tessiner Friedhöfen, Italien und Spanien
- Grab der Einsamen (Urne): besondere Grabform für die anonyme Beisetzung von Urnen, oft für die Beisetzung von Verstorbenen ohne Angehörige
Wer kommt für die Kosten der Bestattung auf?
In der Regel wir die Bestattung durch die Trauerfamilie, den Auftraggeber, die Auftraggeberin übernommen
Recht auf Anordnung einer Bestattung hat die nahestehendste verwandte Person zur verstorbenen Person
Bei Personen ohne Angehörige oder bei Fällen bei denen die Angehörigen eine Bestattungspflicht verweigern erfolgt eine amtliche Anordnung zur Bestattung.
Bei Unfall werden die Bestattungskosten meistens durch die Versicherungsgesellschaft übernommen
Bei Suizid wird ein fester Kostensatz gesprochen
